Konjunkturen des Staatsschutzes. Die Justiz und der Schutz von Republik und Verfassung (1922 – 1972 – 2022)

Konjunkturen des Staatsschutzes. Die Justiz und der Schutz von Republik und Verfassung (1922 – 1972 – 2022)

Organisatoren
Forum Justizgeschichte e. V.
PLZ
48155
Ort
Wustrau
Land
Deutschland
Fand statt
In Präsenz
Vom - Bis
23.09.2022 - 25.09.2022
Von
Jonas Brosig, Historisches Institut, Universität Mannheim / Caren Stegelmann / Leonard Wolckenhaar, Hamburg

In einem epochalen Dreisprung (1922 – 1972 – 2022) nahm sich die 24. Jahrestagung des Forums Justizgeschichte der Traditionen republikanischen Staatsschutzes in der Weimarer Republik und der Bundesrepublik an. Im Fokus der Veranstalter lagen hierbei vor allem die historischen Voraussetzungen der „wehrhaften Demokratie“ sowie (vermeintliche) „Lehren aus Weimar“ und deren Umsetzung durch die westalliierten Siegermächte sowie die westdeutsche Politik. Mit dem Blick auf demokratiefeindliche Phänomene der jüngsten Vergangenheit näherte sich die Konferenz zudem auch Herausforderungen der Gegenwart an. Obwohl Corona bedauerliche Lücken in das Programm riss, zeichnete sich die vorbildlich organisierte, hybrid durchgeführte Tagung durch inhaltliche Intensität, Vielseitigkeit und Diskussionsfreude aus.

Eröffnet wurde das Symposium von CHRISTOPH GUSY (Bielefeld) mit Überlegungen zur Entstehung des Ersten Republikschutzgesetzes (RSchG) von 1922. Er verortete das Gesetz vor dem Hintergrund politischer Unruhen in der frühen Weimarer Republik und dem damit verbundenen Bild eines „Bürgerkrieges von links“. Die Ermordungen Matthias Erzbergers und vor allem des Reichsaußenministers Walther Rathenau waren hier Wegmarken und Wendepunkte: Wo der Staatsschutz zuvor wesentlich als Schutzauftrag vor Gefahren aus dem linken Lager ausgelegt worden war, verschob sich der Fokus infolge des Attentats auf das entgegengesetzte politische Extrem. Neben flammenden Bekundungen vonseiten der Reichsregierung – „[D]ieser Feind steht rechts!“1 – schlug sich dies auch in der Schaffung des „Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik“ nieder. Hier verzeichnete Gusy eine Divergenz von öffentlicher Wahrnehmung und institutionellem Anspruch: Zwar sei der Gerichtshof als Gegengewicht zur virulenten Republikfeindlichkeit einer überwiegend monarchistisch gesinnten Judikative eingerichtet worden; in der öffentlichen Wahrnehmung habe jedoch der Eindruck eines durch Verfassungsdurchbrechung entstandenen Sondergerichts geherrscht. Gusy konnte am Beispiel dieses Gerichts exemplarisch aufzeigen, dass es der Weimarer Republik weniger an den Möglichkeiten als vielmehr dem Willen zu einem engagierten Republikschutz gemangelt hatte.

Den prägenden Charakter der Erfahrungen mit dem RSchG für die frühe Bundesrepublik arbeitete NATHALIE LE BOUËDEC (Dijon) heraus. Mit der Aufhebung verschiedener Strafvorschriften über Hoch- und Landesverrat durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 im Frühjahr 1946 war ein erhöhter gesetzlicher Regelungsbedarf entstanden. Bei der dadurch angestoßenen Ausbildung eines neuen Staats- und Verfassungsschutzparadigmas habe die Weimarer Republik als „negative Kontrastfolie“ gedient. Besonders im Zusammenhang des Strafrechtsänderungsgesetzes von 1951 sei der immaterielle Erinnerungsort „Republikschutzgesetz“ zum Bezugspunkt verschiedener Narrative und Geschichtsbilder geworden: So habe man das RSchG bald mit der Reichstagsbrandverordnung in eine Reihe gestellt, bald dessen Missbrauch durch eine republikfeindliche Richter:innenschaft zum Fixpunkt historisierender Argumentationen gemacht. Wenngleich die Kritik an der Ausgestaltung des bundesrepublikanischen Staatsschutzes mit zunehmender Bedrohung durch die Sowjetunion abgeebbt sei, offenbarten die Diskurslinien Le Bouëdec zufolge doch unterschiedliche Vorstellungen von dessen politischer Umsetzung. Die Weimarer Republik habe hier als argumentativer Steinbruch einer Debatte gedient, die durch ein Wechselverhältnis von Vergangenheits- und Gegenwartsbezügen gekennzeichnet gewesen sei.

CHRISTOPH SCHUCH (Berlin) berichtete Überlegungen und erste Befunde aus laufender Forschung zu der Frage, in welchem Verhältnis Republikschutzmaßnahmen und Versuche der Bekämpfung des Antisemitismus in der Weimarer Republik standen. Zunächst springe dabei ins Auge, dass jedenfalls Republik- und Judenfeindschaft eng verknüpft gewesen seien, wovon nicht nur die berüchtigte Schmähparole von der „Judenrepublik“ zeuge. Umgekehrt ließen sich leicht repräsentative jüdische Stimmen ausmachen, die einen besonders hohen Grad an Identifikation mit der neuen Staatsform zeigten. Jenseits des damit angesprochenen gesellschaftlichen Bereichs habe es auf offizieller Ebene keine konsistente Grundausrichtung auf Republikschutz und Antisemitismusabwehr gegeben. Besonders gelte das für die Justiz: Sofern diese Ziele dort überhaupt einmal erkennbar wurden, gingen sie jedenfalls nicht Hand in Hand. Beide lagen, so der Referent, „wie zwei durchlöcherte Paar Schuhe unbenutzt vor der Richterbank“. Es zeige sich ein erneut erschreckendes Maß an latentem bis manifestem Antisemitismus unter verantwortlichen Funktionsträger:innen in der Weimarer Republik. Differenziert betrachtete er dazu Untergerichte, das Reichsgericht sowie den „Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik“. Auf einer Ebene der Selbstorganisation leuchtete dagegen die Tätigkeit des „Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens“ mit seinem Rechtsschutzbüro, dessen Aktivitäten – so wurde zumindest andiskutiert – sogar als „strategische Prozessführung avant la lettre“ gesehen werden könnten.

Mit Schwerpunkt auf den Berufsverboten vor allem der 1970er-Jahre, aber beginnend bereits mit dem sogenannten „Adenauer-Erlass“ von 1950, zeigten YVONNE HILGES (Heidelberg) und MIRJAM SCHNORR (Heidelberg/Frankfurt am Main) Ausprägungen und Wellen der Repression gegenüber in ihrer Verfassungstreue für zweifelhaft erklärten Staatsbediensteten oder Anwärter:innen auf. Dies geschah teils im Ländervergleich; der Fokus indes lag auf Baden-Württemberg. Diskutiert wurden insbesondere die verschiedenen Rechtsgrundlagen, namentlich am Beispiel des sogenannten „Schiess-Erlasses“, die Schübe ihrer Forcierung und ihre Problematisierung im Verhältnis zu anderen Instrumenten und rechtlichen Gesichtspunkten wie dem Parteienprivileg. Es zeigte sich, dass entsprechende Maßnahmen zu keiner Zeit unumstritten waren, sich vornehmlich gegen links richteten und sich ihr Effekt aufgrund der oft geringen Zahl tatsächlicher Anwendungsfälle schwerlich abbilden lässt. Vielmehr schlug er sich in einem Klima des Misstrauens und der Einschüchterung nieder, zumal während der gesamten Geltungszeit des Erlasses (bis 1991) den wenigen Erkenntnisfällen und Entlassungen eine sehr hohe Anzahl Anfragen gegenüberstand. Empirisch lässt sich diese Atmosphäre zwar nur schwer erfassen, anhand reichhaltiger Daten und Fallstudien ließen die Referentinnen das Ausmaß aber spürbar werden.

FRIEDRICH KIESSLING (Bonn) warf ein Licht auf die Institution „Generalbundesanwalt“ („Bundesanwaltschaft“) in der frühen Bundesrepublik, genauer auf die politische Dimension ihrer Personalgeschichte.2 Selbst 1974, zu der Zeit, an der seine Betrachtung endete und die gemeinhin einer Phase gesellschaftlicher Liberalisierung und institutioneller Reformfreude zugerechnet wird, sei der Weg zu einem demokratischen Staatsschutz noch keineswegs abgeschlossen gewesen. Kießling stellte einige durch die Bundesanwaltschaft in den 1950er-Jahren betriebene Musterverfahren „gegen links“ vor, darunter das sogenannte „Fünf-Broschüren-Verfahren“, das als „isoliertes Einziehungsverfahren“, ohne Angeklagte und folglich ohne Verteidigung, zu einer extensiven Umprägung des Hochverratstatbestands genutzt wurde. Daneben illustrierte er den widerstrebenden Umgang mit den Demokratisierungsprozessen der „langen 1960er-Jahre“ eindrücklich anhand des Vorgehens in der „SPIEGEL-Affäre“. Als Schutzgut habe der Behörde eher der abstrakte Staatsbestand vorgeschwebt als konkrete Werte des Grundgesetzes. Insgesamt zeigten die durch die Bundesanwaltschaft vorangetriebenen politischen Strafverfahren der 1950er- und 1960er-Jahre das erdrückende Übergewicht eines hart und systematisch betriebenen Antikommunismus – ungeachtet des teils drastischen Zutagetretens rechtsextremer Übergriffe. Insoweit betonte Kießling die personellen Kontinuitäten nicht allein zum Nationalsozialismus, sondern auch zur Weimarer Republik und die hierüber vermittelte Bedeutung dieser Zeit als „Erfahrungsschatz“ für die frühe Bundesrepublik: In der Bekämpfung des Kommunismus habe für die Spitzenbeamten die Kontinuität einer prioritären Aufgabe gelegen, der sich viele bereits vor und nach 1933 verpflichtet gesehen hatten. In einer solchen (Selbst-)Sicht bildeten 1945 oder 1949 keine einschneidenden Zäsuren; man habe in gewisser Weise damit weitergemacht, woran man schon zuvor gearbeitet hatte. Anhand teils prominenter Beispiele lautete Kießlings Urteil daher: „Die Notwendigkeit eines Bruchs wurde überhaupt nicht gesehen.“ Um die bloße Zahl ehemaliger NSDAP-Mitglieder gehe es dabei nicht (auch wenn mancher Befund hierzu bereits zu verstören vermöge), sondern um die Verfestigung personeller zu strukturellen Kontinuitäten. Kießlings Fazit nach diesem und anderen „Institutionen“-Projekten war ein selbst den Historiker erfassendes Erstaunen darüber, wie schwer sich Spitzenbehörden mit den Liberalisierungstendenzen der Nachkriegszeit taten – die Bundesanwaltschaft in besonderem Maße.

Mit dem Richard-Schmid- Preis wurde ANNELIE RAMSBROCK (Greifswald) für ihre Studie "Geschlossene Gesellschaft" (2020)3 geehrt – eine Geschichte der Institution Gefängnis in der Bundesrepublik aus der Innensicht, für die sie bisher unerschlossene Gefangenen-Akten aus dem Landesarchiv Berlin sowie Gefangenenzeitschriften bis in den Zeitraum der 1970er-Jahre auswertete.

Entgegen den Hoffnungen der 1960er-Jahre auf Liberalisierung des Strafvollzugs habe sich „Resozialisierung“ oft als normatives Bekenntnis ohne Leben offenbart. Während in der Geschichtswissenschaft über die BRD vielfach Erfolgsgeschichten erzählt würden, lasse sich das Gefängnis als offensichtlicher, aber wenig öffentlich thematisierter Raum des Scheiterns begreifen, was sich unter anderem an den konstant hohen Rückfallquoten zeige. Für diese Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit wurden unterschiedliche Ursachen zur Erklärung herangezogen; zum einen ökonomische: Obwohl etwa sozialtherapeutisch ausgerichtete Anstalten messbare Erfolge vorweisen konnten, sei ihre flächendeckende Finanzierung als der Bevölkerung nicht vermittelbar dargestellt worden. Zum anderen wurde die Frage aufgeworfen, ob eine ernsthafte Liberalisierung tatsächlich je dem Willen der politisch Verantwortlichen entsprochen hatte. Ramsbrock führte zudem aus, dass die Arbeit im Gefängnis oft als wichtiges Resozialisierungsinstrument begriffen werde. Sie stellte jedoch klar: „Gefangenenarbeit ist Zwangsarbeit“; als solche sei sie als Teil der Strafe zu begreifen. Streitpunkt war die Arbeit vor allem auch in den Gefangenenzeitschriften, in denen immer wieder die Bezahlung nach Tariflohn und soziale Absicherung gefordert würden. Anstaltsleitungen und verantwortliche Politiker:innen wiesen solche Forderungen jedoch stets als nicht umsetzbar ab. Zuletzt akzentuierte Ramsbrock auch die informelle Macht von Anstaltsleitungen bei der Entscheidung über Resozialisierungsmaßnahmen, womit sie über Chancen und Annehmlichkeiten der Gefangenen entscheiden könnten, während diese relativ wenige Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen diese Entscheidungen hätten.

TIM WIHL (Erfurt) befasste sich in seinem Vortrag mit der Geschichte und Einordnung der Formel der „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“, einer Kombination aus zwei einflussreichen, aber unklar bestimmten Rechtsbegriffen: dem Terminus der „Bestrebungen“, der bereits im ersten Republikschutzgesetz zu finden war und dem in der jüngeren juristischen Kommentierung eine Art „permanente Entgrenzung“ zuteil werde, und der neueren Figur der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“, deren rechtliche Definition ursprünglich aus dem politischen Strafrecht der 1950er-Jahre stamme. Beide Begriffe setzten in ihrer Verwendung schon vor staatsgefährdenden Hochverratstaten an und wollten den Raum des politisch Sagbaren ein- und von „Extremismen“ abgrenzen. Dabei habe die hinter diesem Extremismusbegriff der Sicherheitsbehörden stehende Theorie von Jesse/Backes aus den 1980er-Jahren in der Politikwissenschaft einen keineswegs unangefochtenen Status. Trotzdem werde sie medial stark aufgegriffen und verfestige sich aktuell in der behördlichen Praxis.

Dagegen plädierte Wihl für eine aufgeklärte, ergebnisoffene Auslegung des Demokratiebegriffs – für eine liberale statt bürgerliche Demokratie, die „keine Angst vor politischen Kollektiven“ habe und die politische Meinungsfreiheit nicht idealistisch verkürze. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse sich „eine erhebliche Liberalisierung des Begriffsverständnisses ergeben.“ Insgesamt fehle es in Deutschland an einer Theorie der „legalen Revolution“.

Die Frage nach dem Umgang mit rechten Richter:innen und Beamt:innen, mit „geschichtswidriger“ Konterrevolution – wie es in Anlehnung an Richard Schmid mit geschichtsphilosophischer Note aus dem Auditorium hieß – bleibe indes weiter bestehen und aktuell.

Ihr galt auch die Abschlussdiskussion unter dem Titel „‚Rechte Richter‘, neue Regelanfrage?“, mit der der Gegenwartsbezug noch einmal vertieft wurde. Das allerdings bot angesichts der zuvor erhobenen historischen Befunde mitnichten Anlass zur Freude. Zwar divergierten die Einschätzungen zu Hintergründen und Ausmaßen des Problems4 sowie Möglichkeiten (institutioneller) Abhilfe stark. Es zeigten sich aber mindestens zwei gemeinsame Tendenzen unter den Diskutierenden: So sei mehr zeithistorische Bildung und Sensibilität bei den Verantwortlichen nötig, um Demokratiefeind:innen und deren „Codes“ rechtzeitig als solche zu erkennen. Und vor dem Hintergrund historischer wie aktueller Erfahrungen sei den hier angesprochenen Institutionen der Staatsschutzbürokratie, namentlich dem Verfassungsschutz, kaum Vertrauen mehr entgegenzubringen, das Eindringen rechter Demokratiefeindschaft in die Justiz zu verhindern. Eine Renaissance der Regelanfrage fand in Wustrau mithin keinen Anklang.

Insgesamt wurde im Zuge des Symposiums deutlich, dass die Herausbildung des westdeutschen Staatsschutzes nach 1945 schwerlich als Resultat oder gar Triebkraft einer konsequenten, liberalen Fortschrittsbewegung bewertet werden kann. Dies ist schon deshalb nicht verwunderlich, als entsprechenden Deutungen die Offenheit historischer Prozesse in der frühen BRD grundsätzlich entgegensteht: So wurde am Beispiel des Generalbundesanwalts die Konkurrenz zwischen obrigkeitsstaatlich-antikommunistischen und dem Grundgesetz verpflichteten Mentalitäten offenkundig (Kießling) – ein Muster, das in verschärfter Form auch im eher reformunwilligen bundesrepublikanischen Gefängniswesen seinen Ausdruck fand (Ramsbrock). Als ein weiteres Leitmotiv der Tagung ließen sich Divergenzen von institutionellem Geist auf der einen und diesem gegenläufigen äußeren Entwicklungen auf der anderen Seite anführen: Während etwa das Republikschutzgesetz gut erdacht, aber schlecht umgesetzt worden sei (Gusy, Le Bouëdec), vermochten sich Liberalisierung und Demokratisierung in der Bonner Republik "nicht wegen, sondern trotz der Staatsschutzbürokratie" zu etablieren (Kießling). Hier brachte die Tagung wichtige Akzentuierungen hervor, wobei sie sich stets innerhalb gängiger historischer Großerzählungen bewegte. Zuletzt ist daher auch die Bedeutung der Erinnerungsortes Weimar anzuführen: Trotz uneinheitlicher Bewertung einzelner Aspekte des Weimarer Staatsschutzes in der frühen BRD zeigte sich eindrucksvoll, wie sehr nicht allein der Nationalsozialismus, sondern gerade die erste deutsche Republik das kollektive Gedächtnis und die Entwicklungsbedingungen der Bundesrepublik geprägt hat.

Konferenzübersicht:

Christoph Gusy (Bielefeld): Republikschutzgesetz – Ein Schritt zur wehrhaften Demokratie

Nathalie Le Bouëdec (Dijon): Weimar als Argument: Das Republikschutzgesetz in den Debatten um Staats- und Verfassungsschutz in der frühen Bundesrepublik

Christoph Schuch (Berlin): Antisemitismusbekämpfung und Republikschutz

Yvonne Hilges (Heidelberg) / Mirjam Schnorr (Heidelberg/Frankfurt am Main): Radikale Richter? Der „Extremistenbeschluss” von 1972 und seine Anwendung auf den baden-württembergischen Justizdienst

Friedrich Kießling (Bonn): Die Bundesanwaltschaft und der lange Weg zum demokratischen Staatsschutz 1950 bis 1974

Verleihung des Richard-Schmid-Preises 2022 an Annelie Ramsbrock

Tim Wihl (Erfurt): Tendenzen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung – Zur Geschichte und Krise eines unbestimmten Rechtsbegriffs (1950–2022)

Podiumsdiskussion „‚Rechte Richter‘, neue Regelanfrage?“: Hans-Ernst Böttcher, Sarah Schulz, John Philipp Thurn

Anmerkungen:
1 Verhandlungen des Reichstags. Sten. Ber., Bd. 356, S. 8058 (Joseph Wirth (Z), 25.06.1922); URL: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt2_w1_bsb00000040_00027.html (4.12.2022).
2 Basierend auf der von ihm mitverfassten Studie: Friedrich Kiessling / Christoph Safferling, Staatsschutz im Kalten Krieg. Die Bundesanwaltschaft zwischen NS-Vergangenheit, Spiegel-Affäre und RAF, München 2021.
3 Annelie Ramsbrock, Geschlossene Gesellschaft. Das Gefängnis als Sozialversuch – eine bundesdeutsche Geschichte, Frankfurt am Main 2020.
4 Seit dem Ende der Tagung hat das Thema allerdings noch einmal an Brisanz gewonnen: Während bis dahin der sächsische Fall „Maier“ Hauptanlass der Diskussion gewesen war und zu der Frage führte, ob die Justiz (insb. im Vergleich zu Polizei und Bundeswehr) tatsächlich ein quantitatives Problem habe, gaben die Verdachtsmomente im neuen Fall einer AfD-Politikerin und Richterin mit mutmaßlich in die „Reichsbürger“-Szene reichenden Kontakten und rechtsterroristischen Umsturzplänen Anlass zur Sorge in einem neuen Ausmaß. Vgl. nur https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/malsack-winkemann-richter-101.html; https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/afd-radikal-im-dienst-von-deutschland-100.html (13.4.2023).

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